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2. Versicherungen vor und während der Bauphase


 

 

2.1. Grundstückshaftpflichtversicherung


Diese Versicherung sollten Bauherren abschließen, wenn das unbebaute Grundstück zunächst brach liegt und erst zu einem späteren Zeitpunkt bebaut wird oder keine Bebauung geplant ist. Denn der Grundstücksbesitzer muß haften, wenn Unfälle auf dem unbebauten Grundstück passieren und andere zu Schaden kommen. Die Grundstückshaftpflichtversicherung deckt diese Risiken ab. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald auf dem Grundstück eine Baustelle entsteht.



2.2. Bauherrenhaftpflichtversicherung


Ein Bauvorhaben birgt auch eine Gefahrenquelle für Dritte. Unabhängig davon, ob der Bauherr einen Unternehmer, Handwerker oder einen Architekten mit der Bauaufgabe betraut, wird er dennoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit. Diese Versicherung deckt unvorhersehbare Schäden während der ganzen Bauphase ab. Denn herabfallendes und herumliegendes Baumaterial auf dem Gehweg, unzureichende Absperrungen, nicht gesicherte Deckendurchbrüche etc. können zu enormen Schadensersatzforderungen führen.



2.3. Bauleistungsversicherung


Die Bauleistungsversicherung deckt unvorhersehbare Schäden und Folgeschäden am Neubau ab, die während der gesamten Bauzeit auftreten können. Hierzu zählen Schäden, bedingt durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (Hagel, Sturm etc.), Beschädigungen durch höhere Gewalt und fahrlässiges oder böswilliges Handeln bekannter bzw. unbekannter Personen. So fallen z.B. gestohlene Heizkörper, die bereits eingebaut waren unter diesen Versicherungsschutz. Das Glasbruchrisiko während der Bauzeit und Folgeschäden an richtig hergestellten Bauteilen, die aufgrund von Material- oder Konstruktionsmängeln entstanden sind, sind ebenfalls eingeschlossen.


2.4. Glasversicherung


Grundsätzlich ist das sogenannte Glasbruchrisiko mit dem Abschluss einer Bauleistungsversicherung abgedeckt. Kommt es jedoch zu einem umfangreichen Glasbruch, müßte der Bauherr für jede kaputte Glasscheibe den vereinbarten Selbstbeteiligungsanteil zahlen. Wenn am Neubau sehr viele Glasflächen vorhanden sind, empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen Glasversicherung. 


2.5. Bauhelfer- Unfallversicherung


Freiwillige Helfer, wie Freunde, Verwandte und Bekannte, müssen bei der Bauberufsgenossenschaft angemeldet werden. Unabhängig davon, ob sie unentgeltlich oder gegen Bezahlung arbeiten. Die "ungelernten Kräfte" sind gesetzlich unfallversichert. Der Bauherr kann eine private Bauhelfer- Unfallversicherung abschließen. Hiermit sind der Bauherr uns alle freiwilligen Helfer geschützt.



2.6. Feuerrohbauversicherung


Schäden und Folgeschäden, die durch Explosion, Brand und Blitz am Neubau und an auf dem Grundstück befindlichen Baustoffen entstehen, deckt die Feuerrohbauversicherung ab. Viele Kreditinstitute setzen den Abschluss dieser Versicherung voraus, um Kredite zu gewähren.



2.7. Rechtschutzversicherung


Die Rechtschutzversicherung deckt eventuelle Anwalts- und Verfahrenskosten für den Fall ab, dass der Bauherr selbst geschädigt wurde und den eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Bevor Bauherren eine Rechtschutzversicherung abschließen, sollten sie sich genau erkundigen, welche Streitigkeiten eingeschlossen sind. Streitfälle aus Planung und Errichtung, sowie gegen am Bau beteiligten Unternehmen sind in der Regel nicht abgedeckt.



2.8. Risikolebensversicherung


Bauherren tragen meistens aufgrund der eingegangenen finanziellen Belastungen eine hohe Verantwortung für ihre Angehörigen. Der Gesetzgeber sieht für die Hinterbliebenen nur bis zu max. 60% der zum Zeitpunkt des Ablebens erworbenen Erwerbsminderungsrentenanwartschaften des Versicherten vor. Die Risikolebensversicherung schließt diese Versorgungslücke gegen äußerst geringe Prämien und nur im Falle der Ablebens des Versorgers bzw. des Versicherungsnehmers.








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